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Quelle: BHB

Branche 2017-07-07T00:00:00Z BHB zu rechtlichen Aspekten der Herstellerkennzeichnung

Wer Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellt, hat nach § 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) bestimmte Anforderungen zu beachten. Darüber informiert der Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten e.V. (BHB).

Nach dem ProdSG müssen der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Verbraucherprodukt, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der dessen Verpackung angebracht sein. Ausnahmen von den Verpflichtungen sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

Anders als in der Europäischen Richtlinie 2001/95/EG gilt somit in Deutschland die sog. Vorrangsregelung, wonach die Herstellerangaben vorrangig am Produkt anzubringen sind. Ausnahmen hiervon sind zwar möglich (z.B. bei technischer Unmöglichkeit), müssen jedoch von Fall zu Fall entschieden werden, wodurch für die Wirtschaftsakteure ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit besteht.

Vor diesem Hintergrund wurde die Kanzlei Noerr LLP (Prof. Dr. Thomas Klindt, Dr. Carsten Schucht) mit einem produktsicherheits- und wettbewerbsrechtlichen Gutachten beauftragt. Folgende Fragen wurden hierbei gestellt:

1. Ist das Fehlen der unmittelbaren Produktkennzeichnung (Herstellerkennzeichnung am

2. Kann diese sog. "Vorrangsregelung" der Herstellerkennzeichnung am Produkt alleine überhaupt ein sicherheitsrelevantes Merkmal sein, wenn die Anforderung des § 6 Abs. 2 S. 1 ProdSG in erheblichem Maße über die RL 2001/95/EG hinausgeht?

3. Kann die Einstweilige Verfügung das geeignete und verhältnismäßige Rechtsmittel sein, um den Abverkauf der nicht unmittelbar gekennzeichneten Produkte zu untersagen?

Das Rechtsgutachten liegt dem BHB zur Zeit nur im Entwurf vor. Das Thema sei brisant und daher würden die wesentlichen Ergebnisse kommuniziert:

Was die Herstellerkennzeichnung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG anbelangt, gilt dem Wortlaut nach ein Vorrang der Kennzeichnung auf dem Produkt gegenüber einer Kennzeichnung auf der Verpackung. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts wird man ein fortbestehendes Wahlrecht der betreffenden Wirtschaftsakteure nicht mehr annehmen können. Hervorzuheben ist, dass keine dauerhafte Kennzeichnung verlangt wird (anders als z.B. bei der CE-Kennzeichnung). Es wird im Übrigen auch keine ständige Lesbar- bzw. Sichtbarkeit verlangt, sodass es unschädlich wäre, wenn eine Kennzeichnung z.B. nach Anschlag oder Montage nicht mehr sicht- bzw. lesbar wäre.

Der Vorrang der Kennzeichnung auf dem Produkt gilt nur dann nicht, wenn die Kennzeichnung entweder unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand einhergeht. Bei Zugrundelegung der wohl herrschenden Meinung liegt Unmöglichkeit vor, wenn technische oder künstlerische Aspekte entgegenstehen. Neben dezidiert künstlerischen Aspekten sind auch designspezifische Gründe zu beachten, da auch solche Gründe grundrechtlichen Schutz genießen und daher ohne Weiteres schützenswert sind. Sie müssen vom betreffenden Wirtschaftsakteur im Falle einer Auseinandersetzung indes glaubhaft gemacht werden, sodass das Ausweichen auf die Verpackung für Dritte nachvollziehbar ist. Beim unverhältnismäßigen Aufwand wiederum spielen technische oder wirtschaftliche Aspekte eine Rolle.

Mit Blick auf die betreffenden Produkte dürften im Einzelfall technische und designspezifische Gründe in Betracht kommen, um mit der Herstellerkennzeichnung auf die Verpackung auszuweichen. Vorauszuschicken ist, dass es sich hierbei stets um Einzelfälle handelt, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen. Gleichwohl lässt sich sagen, dass bei zu kleinen Produkten oder Produkten mit ungeeigneten Materialien (konkave, runde, spitz zulaufende Formen) typischerweise technische Unmöglichkeit vorliegt. Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass tatsächliche (und nicht nur vorgeschobene) Designgründe geeignet sind, die Unmöglichkeit gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ProdSG zu begründen. Hierbei ist es hilfreich, wenn z.B. ein schriftlich dokumentiertes Designkonzept vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Produkte mit angebrachter Kennzeichnung schlichtweg nicht verkaufen ließen (wie dies offenbar bei Türstoppern der Fall ist). Allerdings ist in solchen Fällen erstens in Rechnung zu stellen, dass andere Akteure (Marktüberwachungsbehörden, Wettbewerber) zu einer abweichenden Einschätzung gelangen können, sodass damit keine abschließende Rechtssicherheit erlangt werden kann. Zweitens ist zu beachten, dass die Ausnahmen nur in Betracht kommen, wenn insbesondere auch keine Kennzeichnung auf (nicht-sichtbaren) Funktionsflächen oder (nach der Montage nicht mehr sichtbaren) Innen- und Bodenflächen in Betracht kommt.

Wenn im konkreten Fall keine Ausnahmebestimmung in Betracht kommt, bleibt es beim Vorrang der Kennzeichnung auf dem Produkt. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist dann zugleich Voraussetzung für die produktsicherheitsrechtliche Verkehrsfähigkeit des Produkts. Hinzu kommt, dass nicht verkehrsfähige Handelsware zugleich mangelhaft i.S.d. Kaufrechts ist.

Dass die Vorgabe aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 ProdSG nicht eins-zu-eins mit der entsprechenden Regelung in der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG) übereinstimmt, ändert im Ergebnis nichts daran, dass es sich in Deutschland um eine formelle und damit zu beachtende Anforderung an das rechtmäßige Inverkehrbringen von (europäisch nicht-harmonisierten) Produkten handelt; denn die Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie sieht insoweit Spielräume für die nationalen Gesetzgeber vor.

Ist ein Verstoß gegen die Norm des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG und damit gleichzeitig ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG gegeben, so ist die einstweilige Verfügung im Ergebnis auch das geeignete und verhältnismäßige Mittel, um den Abverkauf der nicht gekennzeichneten Produkte zu untersagen.

zuletzt editiert am 25. Juni 2021