Ein Grill mit verschiedenen Speisen wie Würstchen, Gemüse-Spießen und Halloumi auf glühenden Kohlen.
Erweisen sich die neuen Seetransportregeln als ein Grillverbot durch die Hintertür? (Quelle: Pixabay)

Industrie 2025-07-14T06:30:15.735Z BIAG erwartet Krise am Grill

Ab 1. Januar 2026 muss Holzkohle auf dem Seeweg ausnahmslos als Gefahrgut dekla­ riert und transportiert werden, eine bislang gültige Ausnahme wurde ersatzlos ge­ strichen. Das regelt eine neue Vorschrift der UN-Schifffahrtsorganisation IMO in London. Bei der Branchenvereinigung Barbecue lndustry Association Grill (BIAG) e.V. stößt dieses Vorgehen auf Unverständnis.

Wenn es Vorfälle auf See gab, die der „Holz­kohle“ zugeschrieben wurden, waren diese nach Kenntnis von BIAG auf falsche De­klaration in den Papieren (z.B. Kohlenstaub oder Shisha-Kohle als Holzkohle dekla­riert) zurückzuführen, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes. Alle Mitgliedsunternehmen des BIAG betonen zudem ausdrücklich, dass bei korrekter Um­setzung der Verfahrensanweisung, keine Gefahren von Grillholzkohle und Grillholz­kohlebriketts ausgehen.

Auf Unverständnis bei den BIAG-Unternehmen stößt insbesondere auch die Ent­ scheidung, dass für Aktivkohle (UN 1362) nach wie vor eine Ausnahmeregelung er­ reicht werden kann, dabei unterscheiden sich die Stoffe nur geringfügig.

Das wirft aus Sicht des BIAG die Frage nach der Grundlage der Entscheidung auf: Wenn der Sicher­heitsaspekt offenbar gar nicht die Hauptrolle spielt, welche anderen Motive, so die Mitteilung, stehen dann hinter der Diskriminierung der Grillholzkohle - etwa die Tatsache, dass sie beim Grillen thermisch verwertet wird und damit C02 ausstößt? Der Hintergrund dieses Entscheidungsprozesses werde dem BIAG nicht kommuni­ziert.

zuletzt editiert am 14. Juli 2025
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