Ab 1. Januar 2026 muss Holzkohle auf dem Seeweg ausnahmslos als Gefahrgut dekla riert und transportiert werden, eine bislang gültige Ausnahme wurde ersatzlos ge strichen. Das regelt eine neue Vorschrift der UN-Schifffahrtsorganisation IMO in London. Bei der Branchenvereinigung Barbecue lndustry Association Grill (BIAG) e.V. stößt dieses Vorgehen auf Unverständnis.
Wenn es Vorfälle auf See gab, die der „Holzkohle“ zugeschrieben wurden, waren diese nach Kenntnis von BIAG auf falsche Deklaration in den Papieren (z.B. Kohlenstaub oder Shisha-Kohle als Holzkohle deklariert) zurückzuführen, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes. Alle Mitgliedsunternehmen des BIAG betonen zudem ausdrücklich, dass bei korrekter Umsetzung der Verfahrensanweisung, keine Gefahren von Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts ausgehen.
Auf Unverständnis bei den BIAG-Unternehmen stößt insbesondere auch die Ent scheidung, dass für Aktivkohle (UN 1362) nach wie vor eine Ausnahmeregelung er reicht werden kann, dabei unterscheiden sich die Stoffe nur geringfügig.
Das wirft aus Sicht des BIAG die Frage nach der Grundlage der Entscheidung auf: Wenn der Sicherheitsaspekt offenbar gar nicht die Hauptrolle spielt, welche anderen Motive, so die Mitteilung, stehen dann hinter der Diskriminierung der Grillholzkohle - etwa die Tatsache, dass sie beim Grillen thermisch verwertet wird und damit C02 ausstößt? Der Hintergrund dieses Entscheidungsprozesses werde dem BIAG nicht kommuniziert.
