Eine frontale Aufnahme des historischen Justizpalastes in Karlsruhe an einem sonnigen Tag. Im Vordergrund erstreckt sich eine gepflegte Grünfläche mit zwei steinernen Vasen, die einen gepflasterten Weg säumen, welcher direkt auf einen mittig platzierten, künstlerischen Springbrunnen vor dem prächtigen Gebäude führt.
Der Bundesgerichtshof: Erbgroßherzogliches Palais mit Brunnen in Karlsruhe. (Quelle: Joe Miletzki)

Handel 2026-09-18T08:03:03.675Z BGH-Urteil: Farbe Orange bleibt Allgemeingut

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner gestrigen Urteilsfindung klargestellt, dass die Farbe Orange nicht exklusiv als Erkennungsfarbe einer einzelnen Baumarktkette - in diesem Fall Obi - geschützt werden kann. Andere Handelsunternehmen dürfen Orange weiterhin für ihre Märkte, Werbung oder Verkaufsflächen verwenden. Damit bestätigt das höchste deutsche Zivilgericht - wie von den Antragstellern beabsichtigt - die Löschung einer abstrakten Farbmarke im Farbton Orange, die seit 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel eingetragen war.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit zwischen konkurrierenden Baumarktketten. Eine von ihnen hatte 2010 die Farbe Orange als sogenannte Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Grundlage dafür war ein demoskopisches Gutachten, das zeigen sollte, dass Verbraucher die Farbe Orange im Baumarktbereich überwiegend mit dieser Kette verbinden. Wettbewerber bezweifelten jedoch, dass eine Farbe allein für die Kundschaft ein klarer Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sei, und beantragten die Löschung der Marke.

Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt, das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Markeninhaberin, Obi, legte daraufhin Rechtsbeschwerde zum BGH ein, um die Löschung zu verhindern. Der BGH hat diese Rechtsbeschwerde nun zurückgewiesen und die Sicht der Vorinstanzen bestätigt: Der Marke fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, die für einen Markenschutz erforderlich wäre.

Nach Auffassung des BGH sind reine Farben – also ohne zusätzliche Bestandteile wie Namen oder Logos – grundsätzlich nur schwer schützbar. Verbraucher schließen aus einer Farbe allein in der Regel nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung. Im Bereich des Baumarkteinzelhandels sei das Publikum zudem nicht daran gewöhnt, Farben als eindeutiges Kennzeichnungsmittel für Dienstleistungen zu verstehen. Eine originäre, also von vornherein bestehende Unterscheidungskraft der Farbe Orange für Baumärkte konnte das Gericht daher nicht erkennen.

Eine Farbe kann ausnahmsweise Markenschutz bekommen, wenn sie sich klar als Erkennungszeichen eines Unternehmens in der Bevölkerung durchgesetzt hat. Das von Obi im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2012 mit einem Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung hielt der BGH dafür nicht für ausreichend – auch die langjährige Nutzung von Orange durch die Baumarktkette änderte daran nichts. Später wollte Obi eine Durchsetzung bis Januar 2025 belegen: Ein Gutachten von 2020 kam auf 49,6 Prozent, ein Gegengutachten von 2021 jedoch nur auf 30 Prozent. Wegen dieser deutlich unterschiedlichen Ergebnisse sah das Bundespatentgericht keine verlässliche Bestätigung dafür, dass Orange bis dahin eindeutig als Erkennungsfarbe dieser Baumarktkette galt. Der BGH folgte dieser Einschätzung und sah keine Pflicht, ein weiteres eigenes Gutachten einzuholen.

Die Folgen des BGH-Urteils für die Branche

Für die Baumarktbranche hat die Entscheidung klare praktische Folgen. Die Farbe Orange bleibt ein frei nutzbares Gestaltungsinstrument im Wettbewerb. Eine einzelne Kette kann sie nicht als Monopolfarbe für sich beanspruchen. Farbstrategien im Corporate Design bleiben zwar ein wichtiges Differenzierungsmerkmal, doch zeigt das Urteil: Ein exklusiver Schutz einer Grundfarbe ist im Einzelhandel mit Massenprodukten nur unter sehr strengen Voraussetzungen denkbar. Er setzt voraus, dass ein deutlich überwiegender Teil der Bevölkerung die Farbe klar und eindeutig einem Unternehmen zuordnet, und dass diese Zuordnung durch belastbare Marktstudien belegt ist.

Für Entscheider im Handel bedeutet das: Marketing- und Expansionskonzepte können weiterhin stark auf Farben setzen, müssen aber damit rechnen, dass reine Farbmarken im Massenmarkt nur selten und nur bei außergewöhnlich hoher Bekanntheit rechtlich durchsetzbar sind. Der BGH signalisiert deutlich, dass Grundfarben im Baumarkteinzelhandel im Normalfall allen Wettbewerbern offenstehen und nicht zum exklusiven Eigentum einzelner Anbieter erklärt werden.

zuletzt editiert am 18. September 2026
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